Schulelternrat


Mitglieder - Aufgaben - Informationsrecht


Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften sind per Gesetz Mitglied des Schulelternrates. Der Schulelternrat setzt sich also aus allen Klassenelternvertretern an der Schule zusammen. Auf Beschluss können auch die Stellvertreter aus den Klassen dem Schulelternrat mit Stimmrecht angehören.


Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz) beschrieben. Der Schulelternrat kann alle Themen erörtern, die die Schule betreffen, private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern dürfen nicht erörtert werden. Er muss vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz gehört werden.


Schulleitung und Lehrkräfte haben dazu von sich aus, ohne Aufforderung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses Recht auf Information bedeutet aber nicht, dass der Schulelternrat zustimmen muss, damit die Entscheidung auch rechtswirksam wird.


Der Schulelternrat tagt mindestens zwei Mal im Schuljahr. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie, er führt die Beschlüsse des Schulelternrates aus, führt Gespräche mit der Schulleitung und den Lehrkräften, er vertritt die Elternschaft der Schule gegenüber der Schulleitung, dem Schulträger und auch gegenüber der zuständigen Landesschulbehörde.


Ein Vorsitzender des Schulelternrates vertritt also nicht mehr nur die Eltern seiner Klasse, sondern die Eltern der gesamten Schule.


Quelle: Leitfaden zur Elternarbeit LER Niedersachsen


Vorsitzende und Vertreter 2023/2024


   
   
stellv. Vorsitzender  
   
   

Mitglied

Kreiselternrat

 

Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Schulvorstandes sind auch ordentliche Mitglieder der Gesamtkonferenz.