Elternvertretung


Die Erziehungsberechtigten unserer Schule können in ihren Gremien alle schulischen Fragen erörtern. Diese Mitwirkungsrechte üben die Erziehungsberechtigten über ihre gewählten Vertreter


  • in den Klassenelternschaften,
  • dem Schulelternrat,
  • im Schulvorstand
  • sowie in Konferenzen und Ausschüssen aus.


Die Elternvertretungen sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).


In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die Erziehungsberechtigten durch ihre für den Schulvorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden. Im Übrigen beschränkt sich die Mitwirkung der Elternvertretungen auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten.


Die Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. 


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